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Bei Überentnahmen gilt allgemeiner Gewinnbegriff

Jürgen K. Wittlinger
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Leitsatz

Betriebliche Schuldzinsen können nur dann unbegrenzt steuerlich abgezogen werden, wenn keine Überentnahmen vorliegen. Für die dazu vorzunehmende Berechnung hat der BFH nun festgelegt, dass als Ausgangsgröße "Gewinn" der allgemeine Gewinnbegriff herangezogen wird.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt hat die Gewinnermittlung korrigiert, indem es wegen Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG eine Gewinnhinzurechnung berücksichtigte. Strittig hierbei ist, was als Gewinn aus Gewerbebetrieb anzusehen ist. Der Steuerpflichtige beantragte von einem Gewinn vor Abschreibungen bzw. Rücklagen auszugehen; das Finanzamt berechnete hingegen die Höhe der Überentnahmen auf Basis des steuerlichen Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG.

Wie bereits das FG vertritt der BFH die Auffassung, dass bei der Ermittlung der Überentnahmen vom ermittelten steuerlichenGewinn nach den § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStGauszugehen ist. Da das Gesetz keine besondere Regelung zum Gewinnbegriff enthält, ist dieser nach den allgemeinen Regelungen auszulegen.

Damit besteht keine Grundlage, nach der ein modifizierter Gewinnbegriff zur Anwendung kommen könnte und deshalb z. B. gewinnmindernde Abschreibungen, Rücklagen, Rückstellungen oder Wertberichtigungen zur Feststellung einer Überentnahme dem steuerlichen Gewinn wieder hinzugerechnet werden könnten.

 

Hinweis

Die damit geklärte Frage, was als Gewinn im Sinne dieser Norm zu verstehen ist, war nach h. M. bereits bisher nicht problematisch. Hingegen sind fast alle übrigen Regelungen des § 4a Abs. 4a EStG umstritten und dazu noch viele Verfahren beim BFH anhängig.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 7.3.2006, X R 44/04. – Vgl. auch Gruppe 5 S. 299 ff.

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