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Bauantrag bei Baugenehmigungsbehörde als Herstellungsbeginn

Dr. Ulrich Dürr
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Leitsatz

Ein Bauantrag ist i.S. von § 19 Abs. 4 EigZulG i.d.F. vom 26.3.1997 (BStBl I 1997, S. 364) gestellt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht Baugenehmigungsbehörde ist, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen (Eheleute) sind Miteigentümer eines in einer kreisangehörigen Gemeinde in Niedersachsen belegenen Einfamilienhauses. Bei kreisangehörigen Gemeinden ist der Landkreis als Bauaufsichtsbehörde für die Baugenehmigung zuständig. Gleichwohl ist der Bauantrag nach § 71 der Niedersächsischen Landesbauordnung (NBauO) bei der Gemeinde einzureichen, die ihn innerhalb einer Woche an den Landkreis weiterzuleiten hat. 1997 erweiterten die Eheleute ihr Einfamilienhaus durch Anbau eines Wintergartens. Dafür war eine Baugenehmigung erforderlich. Den Bauantrag reichten die Eheleute indes nicht, wie nach der NBauO vorgesehen, bei der Gemeinde ein, sondern am 30.12.1996 unmittelbar beim Landkreis, von wo er erst im Januar 1997 an die Gemeinde weitergeleitet wurde. Da für Ausbauten und Erweiterungen mit Herstellungsbeginn nach dem 31.12.1996 die Eigenheimzulage von 5 % auf nur noch 2,5 % gesenkt wurde, stellte sich die Frage, ob die Einreichung des Bauantrags beim Landkreis wirksam war. Denn bei genehmigungspflichtigen Objekten stellt das EigZulG für den Herstellungsbeginn auf den Zeitpunkt des Bauantrags ab. Das Finanzamt sah den – nach dem Stichtag liegenden – Eingang bei der Gemeinde als entscheidend an und gewährte dementsprechend lediglich die niedrigere Zulage.

 

Entscheidung

Der BFH widerspricht dem Finanzamt. Zwar hätte der Bauantrag nach der NBauO bei der Gemeinde eingereicht werden müssen. Es kann jedoch dahinstehen, ob er baurechtlich wirksam auch beim Landkreis gestellt werden kann. Jedenfall...

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