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Ausschlussfrist für Antragsveranlagung von Arbeitnehmern verfassungswidrig

Michael-Ingo Thomas
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Leitsatz

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25.2.1992 (BGBl I 1992, S. 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.

 

Sachverhalt

Ein bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft angestellter Diplom-Volkswirt gab seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 am 30.12.2002 ab. Das Finanzamt lehnte eine Veranlagung im Januar 2003 ab, da die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht eingehalten worden sei. Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch trug der Arbeitnehmer vor, ihm sei erstmals am 16.1.2003 in einem Telefongespräch mit dem Finanzamt erläutert worden, was eine Antragsveranlagung sei und welche Wirkung sie habe. Zuvor sei er an die Abgabe der Steuerklärung immer erinnert bzw. durch Androhung von Zwangsgeld zur Abgabe aufgefordert worden. Seine nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG ab.

 

Entscheidung

Nach Prüfung der Revision hält der BFH diese einfachrechtlich für unbegründet, ist jedoch der Auffassung, dass die Klage Erfolg haben müsste, wenn § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verfassungswidrig wäre, wovon der BFH überzeugt ist. Deswegen legte er die Sache dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vor.

Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich, weil bei Verfassungskonformität der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Revision zurückzuweisen wäre. Denn Gründe für eine Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG liegen nicht vor und die zweijährige Frist zur Antragsveranlagung ist versäumt. Wiedereinsetzung, die bei Versäumung der Ausschlussfrist grundsätzlich in Bet...

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