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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / VIII. Im Geschäftsjahr gezeichnete Aktien des Mutterunternehmens (Abs. 1 Nr. 7a)

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 73

[Autor/Zitation]

Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 7a Angaben zur Zahl der Aktien jeder Gattung der während des GJ im Rahmen des genehmigten Kapitals gezeichneten Aktien des MU zu machen, wobei zu den Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu den Stückaktien der rechnerische Wert für jede von ihnen anzugeben ist.

 

Rz. 74

[Autor/Zitation]

Die Angabe bezieht sich entsprechend auf MU, die auch als AG oder KGaA firmieren. Es ist eine Angabe über die (An-)Zahl der Aktien nach Gattung zu machen, wobei Aktien mit gleichen Rechten eine Gattung bilden (§ 11 Satz 2 AktG). Der Betrag des Grundkapitals je Gattung findet sich in der Bilanz (§ 152 Abs. 1 Satz 3 AktG). Die Angabepflicht findet eine inhaltliche Entsprechung in der Spezialregelung des § 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG für den Anhang einer AG oder KGaA. Jedoch ist die Angabepflicht gem. § 314 Abs. 1 Nr. 7a enger gefasst, da lediglich die im GJ gezeichneten Aktien des genehmigten Kapitals (§ 202 ff. AktG) erfasst werden (Poelzig in MünchKomm. HGB4, § 314 Rz. 62; Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 314 Rz. 121 f. [5/2019]).

[Autor/Zitation] Geißler/Bestelmeyer in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 314 HGB, Randziffer 73
[Autor/Zitation] Geißler/Bestelmeyer in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 314 HGB, Randziffer 74

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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