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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / VI. Abschreibungen bei Vermögen des Umlaufvermögens

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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1. Allgemeines

 

Rz. 975

[Autor/Zitation]

§ 206 Abs. 1 und 2 öUGB regelt die allgemeinen Bewertungsgrundsätze für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens; diese entsprechen im Wesentlichen § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB (vgl. Rz. 749 ff.) und Art. 2 Z 6 und 7, Art. 6 Abs. 1 lit. i, Art. 12 Abs. 7 und 8 der Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU). In Österreich besteht in § 206 Abs. 3 öUGB eine Sonderregelung für die langfristige Auftragsfertigung; eine vergleichbare Bestimmung findet sich weder im HGB noch in der Bilanzrichtlinie (vgl. Rz. 994). Mit dem RÄG 2014 wurde die Regelung neu konzipiert und als Ansatzwahlrecht zum true and fair view-override ausgestaltet (vgl. Art. 4 Abs. 4 Bilanzrichtlinie; ErläutRV 367 BlgNR 25. GP 7). Zur Rechtsentwicklung und Unionsrechtskonformität der Regelung s. Rz. 855.

 

Rz. 976

[Autor/Zitation]

Im Umlaufvermögen sind Vermögensgegenstände entweder zu Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 203 Abs. 2–4 öUGB; vgl. dazu Rz. 858–864) zu bewerten, oder zu jenem Wert, den § 207 öUGB und das darin kodifizierte Niederstwertprinzip vorschreibt. Die Wertuntergrenze bildet der niedrigere Vergleichswert gem. § 207 öUGB. Bei Wegfall der Gründe für die seinerzeitige außerplanmäßige Abschreibung ist eine Zuschreibung geboten (vgl. § 208 Abs. 1 öUGB, s. Rz. 997 ff.).

[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 253 HGB, Randziffer 975
[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 253 HGB, Randziffer 976

2. Strenges Niederstwertprinzip

 

Rz. 977

[Autor/Zitation]

Bei Gegenständen des Umlaufvermögens führen Wertminderungen zwingend zu einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis; dazu muss keine dauernde Wertminderung vorliegen ("strenges Nieder...

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