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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Dr. Ahmad Sultana
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Rz. 10

[Autor/Zitation]

DRS 27 Anteilmäßige Konsolidierung legt die Vorgaben des § 310 aus und ergänzt diese um gesetzlich nicht geregelte Fragestellungen, um eine einheitliche und möglichst umfassende Anwendung der Vorschrift sicherzustellen (DRS 27.1; DRS 27.B1). Auch wenn DRS 27 keine gesetzliche Vorschrift ist, spielt diese Norm bei der ordnungsgemäßen Anwendung des § 310 eine große Rolle. Denn mit der Beachtung des im Bundesanzeiger bekannt gemachten DRS 27 (BAnz. AT 16.10.2018 B2) wird die Einhaltung der die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB vermutet (sog. GoB-Vermutung; § 342 Abs. 2; DRS 27, Vorbemerkung). Infolgedessen hat DRS 27 einen hohen Verbindlichkeitscharakter und ist bei der Umsetzung des § 310 grds. zu beachten. Mit DRS 27 wurden zahlreiche im Schrifttum geführte Diskussionen zur Auslegung der gesetzlichen Vorgaben und zu Zweifelsfragen geklärt, was im Sinne einer Rechtsfortbildung und einer nachvollziehbaren und möglichst einheitlichen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu begrüßen ist.

 

Rz. 11

[Autor/Zitation]

Die Anwendung der Regelungen zur anteilmäßigen Konsolidierung gem. § 310 setzt eine Konzernrechnungslegungspflicht des Mutterunternehmens gem. § 290 HGB bzw. § 11 PublG aufgrund von bestehenden Mutter-Tochter-Verhältnissen voraus (DRS 27.3). Die zeigt bereits der fehlende Verweis des § 310 Abs. 1 auf § 290 HGB bzw. § 11 PublG. Würde § 310 Abs. 1 eine entsprechende Anwendung des § 290 HGB bzw. § 11 PublG vorsehen, müsste hieraus eine originäre Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses abgeleitet werden, auch wenn ein MU nur Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen hält. Sofern ein Unternehmen also nur die gemeinsame Führung auf ein oder mehrere Gemeinschaftsunternehmen ausübt, begründet dies für sich genommen keine Konzernrechnungsle...

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