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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Schriftliche Versicherung von Inlandsemittenten iSv. § 2 Abs. 14 WpHG (Abs. 2 Satz 3)

PD Dr. Carsten Meinert
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1. Entwicklung und Überblick

 

Rz. 271

[Autor/Zitation]

Gemäß Abs. 2 Satz 3 müssen die gesetzlichen Vertreter einer KapGes., die als Inlandsemittent iSv. § 2 Abs. 14 WpHG Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) ausgibt und nicht unter § 327a fällt, eine gesonderte schriftliche Erklärung dem JA beifügen (sog. Bilanzeid). Darin haben sie zu versichern, dass der JA nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild gem. Abs. 2 Satz 1 vermittelt oder der Anhang die erforderlichen Angaben gem. Abs. 2 Satz 2 enthält. Parallel dazu existieren ähnliche Vorgaben für den Lagebericht, den KA und den Konzernlagebericht (§ 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4, § 315 Abs. 1 Satz 5). Der Bilanzeid bezieht sich inhaltlich auf das Einblicksgebot des Abs. 2 Satz 1 und 2, was – ungeachtet des sehr speziellen Adressatenkreises – auch seine Verortung in Abs. 2 erklärt. Im Entwurf des CSRD-UmsG (vgl. Rz. 43) ist allerdings vorgesehen, die Regelung zum Bilanzeid unter § 289h HGB-E in einen neu zu schaffenden Siebenten Teil "Versicherungen hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts" zu über- und dort mit der Regelung zum Lagebericht zusammenzuführen.

 

Rz. 272

[Autor/Zitation]

Abs. 2 Satz 3 wurde durch das TUG v. 5.1.2007 (BGBl. I 2007, 10) in das HGB aufgenommen. Der Gesetzgeber setzte damit Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Transparenz-RL (2004/109/EG) v. 15.12.2004 um. Die in Reaktion auf eine Reihe von europäischen Bilanzskandalen erlassene Richtlinie zielte darauf ab, durch die europaweite Veröffentlichung und Verfügbarkeit wesentlicher Unternehmensinformationen das Anlegervertrauen zu stärken und eine fundierte Investitionsentscheidung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/2498, 26; Fleischer, ZIP 2007, 97, 98; Kliem/Rimmelspacher in Beck BilKomm.14, § 264 HGB Rz. 80). Zwischenzeitlich wurde Satz 3 zu Sa...

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