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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Rechtsfolgen eines Verstoßes

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 51

[Autor/Zitation]

Die Datierungs- und Unterschriftspflicht ist eine Ordnungsvorschrift. Ein Verstoß dagegen führt nicht zur Ungültigkeit des Jahresabschlusses und es können daraus keine Ersatzansprüche abgeleitet werden (vgl. Schlager-Haider in Jabornegg/Artmann2, § 194 Rz. 2; Rohatschek/Leitner-Hanetseder in Zib/Dellinger, § 194 Rz. 12; Hilber in U. Torggler3, § 194 Rz. 2; Ch. Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 194 Rz. 3; Hübner-Schwarzinger in Hirschler2, § 194 Rz. 1; so auch in Deutschland, vgl. Rz. 38). Bei einem nicht unterfertigen JA besteht die Vermutung, dass er noch nicht endgültig ist (Hilber in U. Torggler3, § 194 Rz. 3). Die Unterzeichnungspflicht ist grds. nicht mit Zwangsstrafen durchsetzbar (bei Kapitalgesellschaften strittig, zum Meinungsstand Hilber in U. Torggler3, § 194 Rz. 9). Bei fehlender Unterschrift und/oder Datumsangabe kann der JA trotzdem festgestellt und können ordnungsgemäß Gewinnausschüttungen vorgenommen werden (vgl. Hilber in U. Torggler3, § 194 Rz. 5). Sofern der JA ohne Unterfertigung beim Firmenbuch eingereicht wird, kann das Gericht zur Nachreichung der Unterschrift auffordern (vgl. Ch. Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 194 Rz. 16; Hübner-Schwarzinger in Hirschler2, § 194 Rz. 9).

[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 245, Randziffer 51

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