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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Generalnorm und Einheitsgrundsatz

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 37

[Autor/Zitation]

Der KA muss nach § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermitteln. Diese sog. Generalnorm gilt über die Verweisung des § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG sinngemäß für einen nach PublG aufzustellenden KA. Die Anforderungen des Gesetzgebers an den PublG-KA sind somit höher als an einen PublG-JA, da § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG nicht auf die entsprechende Norm in § 264 Abs. 2 HGB Bezug nimmt (Kirsch, Rechnungslegung, § 13 PublG Rz. 68 [9/2020]).

 

Rz. 38

[Autor/Zitation]

Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist so darzustellen, als ob die in den Konzern einbezogenen Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären (Einheitsgrundsatz, § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB iVm. § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG; weiterführend dazu s. § 297 HGB Rz. 83 ff.).

Sofern im Einzelfall besondere Umstände dazu führen, dass der KA kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt, sind im Konzernanhang ergänzende Angaben zu machen, um den geforderten Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen (s. dazu § 297 HGB Rz. 77 ff.; Poll in Staake/Schülke, § 13 PublG Rz. 20).

[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 13 PublG, Randziffer 37
[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 13 PublG, Randziffer 38

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