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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Umfang der Wertaufholung

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 819

[Autor/Zitation]

Der Betrag der Wertaufholung ist zum einen begrenzt auf den Betrag der außerplanmäßigen Abschreibung, zum anderen darf die Zuschreibung nicht die eingetretene Werterholung übersteigen. Bei den Gegenständen des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzung darf höchstens bis zu dem Betrag zugeschrieben werden, der sich nach dem Abschreibungsplan ohne die außerplanmäßige Abschreibung ergeben hätte (Abs. 3 Satz 1); der Zuschreibungsbetrag ist mithin um die zwischenzeitlich nach dem ursprünglichen Plan kalkulierten planmäßigen Abschreibungen zu kürzen (vgl. Störk/Buchholz in Beck BilKomm.13, § 253 HGB Rz. 648; Lorson/Zündorf in HdR-E, § 253 HGB Rz. 357 [5/2020]). Hintergrund dieser Beschränkung ist das Anschaffungswertprinzip, das Wertänderungen am ruhenden Vermögen grds. nicht erfasst, um dem Gläubigerschutz zu entsprechen (vgl. Böcking/Gros in Beck HdR, B 169 Rz. 32 [8/2019]).

Beispiel:

Anschaffungskosten 10.000 EUR, Nutzungsdauer zehn Jahre, lineare Abschreibungsmethode; angenommener Wert am Ende des 3. Jahres der Nutzung 4.200 EUR; am Ende des 5. Jahres fällt der Anlass der Wertminderung a) ganz oder b) teilweise weg (Wert im Fall b) 4.000 EUR).

 
Buchwertverlauf
Nutzungsjahr laut ursprünglichem Plan nach Wertminderung im Fall a) im Fall b)
  EUR EUR EUR EUR
  10.000      
1 9.000      
2 8.000      
3 (7.000) 4.200    
4 (6.000) 3.600    
5 5.000 (3.000) 5.000 4.000
6 4.000 (2.400) 4.000 3.200
7 3.000 (1.800) 3.000 2.400
8 2.000 (1.200) 2.000 1.600
9 1.000 (600) 1.000 800
10        

Die Zuschreibung bei abnutzbaren Vermögensgegenständen werden vorgenommen, nachdem die Buchwerte planmäßig fortgeführt werden (vgl. Störk/Buchholz in Beck BilKomm.13, § 253 HGB Rz. 651; Lorson/Zündorf in HdR-E, § 253 HGB Rz. 380, 389 [5/2020]). Bei der Frage, wie die pla...

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