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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Zusammenhang mit der Gewinn- und Verlustrechnung

Susanne Mederer
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Rz. 9

[Autor/Zitation]

Wie das Bilanzgliederungsschema des § 266 sieht auch das GuV-Schema des § 275 Abs. 2 oder Abs. 3 den Ausweis des Jahresüberschusses bzw. -fehlbetrags vor. Nach § 275 Abs. 4 dürfen Veränderungen der Kapital- oder Gewinnrücklagen in der GuV erst nach dem Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag ausgewiesen werden. Eine Verpflichtung zum Ausweis in der GuV besteht zwar nach dem HGB nicht (§ 275 Rz. 1); Aktiengesellschaften haben jedoch nach § 158 Abs. 1 AktG die Ergebnisverwendung in der GuV oder im Anhang aufzuzeigen. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung empfiehlt sich aus allgemeinen Grundsätzen (Klarheit und Übersichtlichkeit, § 243 Abs. 2, § 264 Abs. 2 Satz 1) die freiwillige Anwendung des aktienrechtlichen Schemas.

Grundsätzlich unabhängig von der Darstellung in der GuV ist nach dem Gesetzeswortlaut die Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 1 zu sehen, die Bilanz vor oder nach teilweiser oder vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen. Ist zB aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Geschäftsführung ermächtigt, aus dem Jahresüberschuss einen bestimmten Betrag in die Gewinnrücklagen einzustellen (vgl. dazu auch Rz. 14), so kann etwa – je nach Ausübung des Wahlrechts – in der Bilanz ein um die Rücklagendotierung verminderter Jahresüberschuss zu- oder abzüglich eines Gewinn- oder Verlustvortrags als Bilanzgewinn ausgewiesen werden, während die GuV mit dem Jahresüberschuss schließt; der Ergebnisausweis in Bilanz und GuV fällt dann auseinander. Zur Klarstellung wird in diesem Fall ein Hinweis im Anhang erforderlich sein (zum Ausweis vgl. im Übrigen Rz. 23).

 

Rz. 10

[Autor/Zitation]

Für die Aktiengesellschaft ist § 158 Abs. 1 AktG zu beachten. Danach müssen in der GuV zwingend diejen...

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