Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Unverbundene und verbundene Unternehmen (Nr. 1)

Dr. Martin Cordes, Dr. Alexander Geißler
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 12

[Autor/Zitation]

Unverbundene Unternehmen werden in Nr. 1 legaldefiniert. Dies geschieht über eine Negativabgrenzung zu den verbundenen Unternehmen iSd. § 271 Abs. 2, der durch Art. 1 Nr. 2 des RegE zum EStOffRLUG neu gefasst wurde (Benzinger/Hachmeister in HKMS3/4, § 342a HGB Rz. 2 [7/2023]; Kitzig in BeckOGK HGB, § 342a Rz. 5 [11/2023]; Kirsch in BilR eKomm., § 342a HGB Rz. 16 [7/2023]).

 

Rz. 13

[Autor/Zitation]

Die Verbunddefinition erfasste zuvor Unternehmen, die als MU oder TU (§ 290) in den KA des MU einzubeziehen sind und TU, die nach § 296 von der Einbeziehung befreit waren (Böcking/Korn in EBJS5, § 342a HGB Rz. 3). Die bisherige Definition war folglich stark am nationalen Handelsrecht ausgerichtet (Böcking/Korn in EBJS5, § 342a HGB Rz. 3). Diese Definition wurde im Zuge des EStOffRLUG im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen geändert (Kirsch in BilR eKomm., § 342a HGB Rz. 16 [7/2023]; Benzinger/Hachmeister in HKMS3/4, § 342a HGB Rz. 2 [7/2023]; Böcking/Korn in EBJS5, § 342a HGB Rz. 3; Kitzig in BeckOGK HGB, § 342a Rz. 5 [11/2023]). Verbundene Unternehmen sind nun alle Unternehmen, die zueinander MU und TU iSv. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sind, unabhängig von Sitz und Rechtsform (§ 271 Abs. 2 HGB nF; vgl. Kitzig in BeckOGK HGB, § 342a Rz. 5 [11/2023]; Merk/Poll in BeckOK HGB45, § 342a Rz. 3). Alle mit demselben MU verbundenen TU sind auch untereinander verbundene Unternehmen (Kitzig in BeckOGK HGB, § 342a Rz. 5 [11/2023]; Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 342a Rz. 4).

 

Rz. 14

[Autor/Zitation]

Ein MU ist nach § 290 Abs. 1 Satz 1 ein Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen (TU) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ein solcher beherrschender Ein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Langfristig Vermögen aufbauen: Wie Profis investieren
Wie Profis investieren
Bild: Haufe Shop

Private Anleger haben regelmäßig schlechtere Ergebnisse bei der Geldanlage als institutionelle Anleger:innen.  Investment-Experte Sascha Rabe gibt in seinem Buch Einblicke in erfolgreiches und langfristiges Vermögensmanagement. Er klärt Anlegerinnen und Anleger auf und schützt sie vor Fehlinformationen, überzogenen Versprechungen und riskanten Trends.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren