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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bedeutung und Zweck

Dr. Ulf Dißars
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Rz. 2

[Autor/Zitation]

Die Gliederungsvorschriften des Gesetzes für den JA von Kapitalgesellschaften, insbes. § 266 für die Gliederung der Bilanz und § 275 für die Gliederung der GuV, sind vom Grundsatz her auf Gegebenheiten abgestellt, wie sie bei Industrie- und Handelsunternehmen anzutreffen sind (Müller in Haufe BilKomm. (online), § 330 Rz. 1 [10/2023]; Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 330 Rz. 3). In bestimmten Geschäftszweigen, insbes. bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, sind diese Gliederungsvorschriften jedoch nicht geeignet, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln, wie dies § 264 Abs. 2 bzw. § 297 Abs. 2 gebieten. Daher enthält das Gesetz in § 330 Abs. 1 Satz 1 eine Verordnungsermächtigung zum Erlass von sog. Formblättern und von anderen Vorschriften für die Gliederung des JA/Konzernabschlusses sowie für den Inhalt des Anhangs/Konzernanhangs und des Lageberichts/Konzernlageberichts. Vorschriften, die aufgrund der Ermächtigung erlassen werden, sollen den Vorschriften gleichwertig sein, die für große KapGes. gelten (Abs. 1 Satz 2).

[Autor/Zitation] Dißars in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 330 HGB, Randziffer 2

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