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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bedeutung und Zweck

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 6

[Autor/Zitation]

Die in § 301 beschriebene Methode der Kapitalkonsolidierung wird auch als Erwerbsmethode (purchase oder acquisition method) bezeichnet, hier in der Ausprägung als Neubewertungsmethode. Durch die Aufrechnung des Beteiligungsbuchwerts mit dem anteiligen Eigenkapital des TU wird ein Einzelerwerb der Vermögensgegenstände und Schulden fingiert (Ordelheide, WPg. 1984, 237, 240; Ordelheide, DB 1986, 493; Busse von Colbe/Fehrenbacher in MünchKomm. HGB4, § 301 Rz. 3). Der im JA des MU abgebildete share deal wird für Zwecke des Konzernabschlusses so zum asset deal. Dabei ist die Erstkonsolidierung – der Regelungsgegenstand des § 301 – wie bei jedem Anschaffungsvorgang grds. erfolgsneutral.

Unternehmenserwerbe in Form eines asset deals werden nach § 246 Abs. 1 Satz 4 gleichermaßen für den JA wie auch für den Konzernabschluss abgebildet (§ 246 Rz. 320 f.).

 

Rz. 7

[Autor/Zitation]

Ab dem Erstkonsolidierungszeitpunkt werden die Vermögensgegenstände, Schulden, RAP und Sonderposten eines TU im Konzernabschluss abgebildet und fortgeführt. Das Eigenkapital zum Erstkonsolidierungszeitpunkt wird – mit Ausnahme eines Anteils anderer Gesellschafter bei unter 100%igen Beteiligungsquoten – im Rahmen der Kapitalkonsolidierung eliminiert. Sofern der Konzernabschluss in Folgeperioden derivativ aus den jeweils aktuellen HB II/HB III-Buchwerten entwickelt wird, ist die Eliminierung des Beteiligungsbuchwerts zu wiederholen und der GoF bzw. passive Unterschiedsbetrag fortzuschreiben. Damit wird sichergestellt, dass nach dem Erstkonsolidierungszeitpunkt erzielte Aufwendungen und Erträge des TU vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Vollkonsolidierung (Aufwands- und Ertragskonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung) auch Konzernaufwendungen und -erträge sind. Auf diese Weise wird der Ko...

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