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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Sachlicher Geltungsbereich

Henrik Stutzmann, Dr. Markus Suchanek
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Rz. 318

[Autor/Zitation]

Das Gesetz erfasst nur einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert. Der selbst geschaffene (originäre) Geschäfts- oder Firmenwert ist demgegenüber nicht aktivierungsfähig (vgl. auch Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 191; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 246 Rz. 80; Hennrichs in BeckOGK HGB, § 246 Rz. 132 [3/2023]; Justenhoven/Meyer in Beck BilKomm.13, § 246 HGB Rz. 121), da er nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 4 erfasst ist und im Weiteren auch nicht von § 248 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht werden kann, welcher nur immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens erfasst (zur fehlenden Vermögensgegenstandseigenschaft s. Rz. 316). Steuerbilanziell ergibt sich das Ansatzverbot aus § 5 Abs. 2 EStG. Gleiches gilt aufgrund fehlender Objektivierung für einen unentgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert (ebenso Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 191; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 246 Rz. 80).

 

Rz. 319

[Autor/Zitation]

Erfasst ist ebenfalls, auch wenn die gesetzgeberische Vorstellung von einem positiven Unterschiedsbetrag zwischen Gegenleistung und Substanzwert ausgeht, ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert, mithin also ein negativer Unterschiedsbetrag zwischen Gegenleistung und Substanzwert. Dies ist notwendig, um die Erfolgsneutralität von Anschaffungsgeschäften zu gewährleisten (ebenso Hennrichs in BeckOGK HGB, § 246 Rz. 143 [3/2023]; Justenhoven/Meyer in Beck BilKomm.13, § 246 HGB Rz. 122; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 246 Rz. 94; Deubert/Lewe, BB 2018, 2155, 2156 f.). Zu Einzelheiten s. Rz. 328 ff.

 

Rz. 320

[Autor/Zitation]

In sachlicher Hinsicht setzt die Anwendung von Abs. 1 Satz 4 voraus, dass der Unternehmenserwerb im Wege eines sog. Asset Deals, mithin im Wege des Erwerbs einzel...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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