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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Zuwiderhandlungen gegen Rechnungslegungsvorschriften (Abs. 1)

Dr. Markus Adick
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Rz. 20

[Autor/Zitation]

Die Tathandlungen nach Abs. 1 knüpfen an Verstöße der Organe gegen die jeweils genannten bilanzrechtlichen Vorschriften an. Die Auflistung der in Bezug genommenen Rechnungslegungsvorschriften ist abschließend. Der Gesetzgeber hat bewusst zahlreiche Vorschriften nicht in den Katalog aufgenommen. Der Katalog der erfassten Rechnungslegungsvorschriften kann nicht durch Auslegung erweitert werden. Dem steht bereits der Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG entgegen (vgl. Dannecker/Bülte in Staub6, § 334 HGB Rz. 77). Somit erfasst

  • Nr. 1 die Aufstellung oder Feststellung des JA,
  • Nr. 2 die Aufstellung des KA,
  • Nr. 3 die Aufstellung des Lageberichts oder die Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts,
  • Nr. 3a die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 4 Satz 3,
  • Nr. 4 die Aufstellung des Konzernlageberichts oder die Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts,
  • Nr. 5 die Offenlegung, Hinterlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung iSd. § 328 sowie
  • Nr. 6 die Formblätter (sofern eine VO gem. § 330 Abs. 1 auf diese Vorschrift verweist).
 

Rz. 21

[Autor/Zitation]

Soweit es sich bei den bilanzrechtlichen Bezugsnormen um Bewertungsvorschriften handelt, ist der Tatbestand nur bei evident unvertretbaren Bewertungen erfüllt. Um dem Ultima-ratio-Prinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, § 47 Abs. 1, 2 OWiG) zu genügen, muss der Verstoß so deutlich das Gesamtbild der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens in dem jeweiligen Bericht verändern, dass ein Eingreifen der Verfolgungsbehörde erforderlich erscheint. Es kommt darauf an, ob ein sachkundiger Dritter sich aufgrund der erhaltenen Information kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild machen kann.

[Autor/Zitation] Adick in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnu...

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