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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Unterlassen von Angaben bei erheblicher Nachteilszufügung

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 113

[Autor/Zitation]

Die Angaben gem. § 313 Abs. 2 können gem. § 313 Abs. 3 Satz 1 unterlassen werden, soweit nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muss, dass durch die Angaben dem MU, einem TU oder einem anderen in § 313 Abs. 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können. § 313 Abs. 3 steht somit im Regel-Ausnahmeverhältnis zu Abs. 2. Eine Rückausnahme ist gem. § 313 Abs. 3 Satz 3 vorgesehen, wenn das MU oder eines seiner TU kapitalmarktorientiert ist. Eine Kapitalmarktorientierung iSd. § 264d liegt vor, wenn ein organisierter Markt iSd. § 2 Abs. 11 WpHG in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen würde das Informationsinteresse der Abschlussadressaten das Interesse des Unternehmens überwiegen, so dass ein Unterlassen von Angaben auch bei möglichen erheblichen Nachteilen unzulässig ist (Begr.RegE TransPuG, BT-Drucks. 1487/69, 27).

 

Rz. 114

[Autor/Zitation]

Die Angaben gem. § 313 Abs. 2 Nr. 1–8 können nur insoweit unterlassen werden, wie diese für die Zufügung eines Nachteils verantwortlich wären. Es dürfen somit einzelne Angaben unterlassen werden, die als maßgeblich für die Nachteilszufügung angesehen werden. Eine pauschale Unterlassung aller Angaben scheint jedoch nicht zulässig (Poelzig in MünchKomm. HGB4, § 313 Rz. 87).

 

Rz. 115

[Autor/Zitation]

Soweit Angaben mit Verweis auf § 313 Abs. 3 unterlassen werden, ist dies gem. § 313 Abs. 3 Satz 3 im Konzernanhang anzugeben. Dem Schutzzweck des § 313 Abs. 3 nach sollte der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme ausreichend sein. Insoweit muss auch nicht auf die konkret unterlassenen Angaben, deren Art sowie die Gründe für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung hingewiesen werden (Busse von Colbe/Müller/Reinhard, Aufstellung von Konzernabschlüssen2, 184; Poelzig in MünchKomm....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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