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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Differenzen aus der Kapitalkonsolidierung

Prof. Dr. Dr. h.c. Ralf Michael Ebeling
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Rz. 96

[Autor/Zitation]

Aus der Kapitalkonsolidierung treten auf der Konsolidierungsebene keine Differenzen auf, wenn in der Handelsbilanz II bzw. III des MU bzw. des TU die Anteile am TU und das zum Erstkonsolidierungsstichtag neubewertete Eigenkapital unverändert mit den historischen Werten geführt werden. Das ist der Fall, wenn

a) die von einem in Fremdwährung bilanzierenden TU gehaltenen Anteile an nachgelagerten, indirekten Tochterunternehmen mit den historischen Kursen umgerechnet werden (s. Rz. 20) und
b) bei einer Indexierung des Fremdwährungsabschlusses Anpassungen des Eigenkapitals in eine Geldentwertungsrücklage eingestellt werden (s. Rz. 91, Buchst. g).

Wurden diese Regeln nicht beachtet, so ist der auf das MU entfallende Anteil an der aus der vorgetragenen Erstkonsolidierung verbleibenden Differenz in die Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung bzw. in die Geldentwertungsrücklage einzustellen und der auf die nicht beherrschenden Gesellschafter entfallende Anteil in den Posten "nicht beherrschende Anteile". Wurden die Regeln beachtet, so sind die Differenzen bereits in den Handelsbilanzen II bzw. III in der Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung bzw. der Geldentwertungsrücklage enthalten. Die teilweise Umgliederung dieser Posten in den Posten "nicht beherrschende Anteile" führt auf der Konsolidierungsebene automatisch zum korrekten Ausweis dieser Größen.

[Autor/Zitation] Ebeling in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 308A, Randziffer 96

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