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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Ausschüttungs-, Abführungs- und Entnahmesperre

Prof. Dr. Holger Kahle, Nicolas Kopp
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Rz. 262

[Autor/Zitation]

Kommt es zum Ansatz selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, so wird der handelsrechtliche Gewinn und damit im Grundsatz das Ausschüttungs- bzw. Entnahmepotential der Gesellschaft erhöht. Sofern vom Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, müssen Kapitalgesellschaften und diesen nach § 264a gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften jedoch eine (außerbilanzielle) Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 Satz 1) beachten. Die Regelung wurde aufgrund der mit dem Ansatz selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände verbundenen besonderen Gläubigergefährdung bei einer Haftungsbeschränkung eingeführt und soll als gesetzgeberischer Kompromiss den Spagat zwischen Informationsfunktion (Aktivierungsmöglichkeit) und Gläubigerschutz (Ausschüttungssperre) ermöglichen. Bei Ausübung des Aktivierungswahlrechts kommt es im Ergebnis zur Anhebung des Informationsniveaus, bei gleichzeitiger Sicherstellung des Gläubigerschutzes, indem die Ausschüttungssperre verhindert, dass Vermögen vom haftenden in den nichthaftenden Bereich gelangt und hiermit dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird (Kapitalschutz durch Bilanzrecht). Man kann insofern auch von einem "informationellen Gläubigerschutz" sprechen (Böcking/Gros in EBJS4, § 248 HGB Rz. 14).

 

Rz. 263

[Autor/Zitation]

Eine Gewinnausschüttung ist jeweils nur möglich, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den angesetzten Beträgen abzüglich hierfür gebildeter passiver latenter Steuern entsprechen. Maßgeblich sind die (fortgeführten) Buchwerte zum jeweiligen Abschlussstichtag (zur Auswirkung der Forschungszulage auf den ausschüttbaren Betrag vgl. Alth...

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