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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens (Abs. 1 Nr. 1)

Prof. Dr. Holger Kahle, Nicolas Kopp
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Rz. 51

[Autor/Zitation]

Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens dürfen nach § 248 Abs. 1 Nr. 1 grds. nicht aktiviert werden; sie sind unmittelbar aufwandswirksam zu erfassen. Da Gründungsaufwendungen regelmäßig weder zu einem Vermögensgegenstand führen noch die Ansatzvoraussetzungen eines aktiven RAP erfüllen (kein Aufwand für eine "bestimmte Zeit" nach dem Bilanzstichtag), hat die Vorschrift lediglich deklaratorischen (klarstellenden) Charakter (Ballwieser in MünchKomm. HGB4, § 248 Rz. 5; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 248 Rz. 7; Hennrichs in MünchKomm. BilR, § 248 HGB Rz. 14; Vogel/Burger in HKMS3, § 248 HGB Rz. 11; Dicken in BeckOGK HGB, § 248 Rz. 30 [2/2023]). Unter Gründung sind dabei alle Maßnahmen zu verstehen, die das rechtliche Entstehen des Unternehmens (der Firma, der Gesellschaft, der Genossenschaft) zum Ziel haben, also seine rechtliche Existenz (vgl. Ballwieser in MünchKomm. HGB4, § 248 Rz. 6; Justenhoven/Usinger in Beck BilKomm.13, § 248 HGB Rz. 2; Drüen in KKD10, § 248 HGB Rz. 2; Vogel/Burger in HKMS3, § 248 HGB Rz. 10; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 248 Rz. 10; Bertram in Haufe BilKomm.13, § 248 HGB Rz. 42).

 

Rz. 52

[Autor/Zitation]

Die Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens sind von denen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs zu unterscheiden. Eine Abgrenzung war insbes. vor BilMoG für die bilanzielle Behandlung entscheidend. Im Rahmen des § 269 HGB aF konnte bei Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a eine Aktivierung von Ingangsetzungsaufwendungen als Bilanzierungshilfe in Betracht kommen. Unter Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs sind dabei alle Maßnahmen zu verstehen, die die Er- und Einrichtung des technischen und kaufmännischen Betriebs bezwecken (vgl. Hennrichs in MünchKomm. BilR, § 248 HGB Rz. 16; D...

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