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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG (Abs. 2 Satz 2)

Dr. Niels Henckel
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Rz. 271

[Autor/Zitation]

Wenn das MU eine AG, KGaA oder SE ist und gem. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG im Anhang Angaben zum Bestand an eigenen Aktien zu machen sind, ist gem. § 315 Abs. 2 Satz 2 und DRS 20.223a darauf im Konzernlagebericht zu verweisen. Dabei sind die gesetzliche Vorschrift und die Stelle, wo die Angaben im Anhang zu finden sind, anzugeben (vgl. Fink/Kajüter, Lageberichterstattung2, 165).

 

Rz. 272

[Autor/Zitation]

Wenn das MU bspw. wegen § 264 Abs. 3 nicht verpflichtet ist, einen Anhang aufzustellen (oder offenzulegen) und einen solchen auch nicht freiwillig aufstellt (und offenlegt), sind die Angaben zwingend im Konzernlagebericht vorzunehmen (vgl. Grottel in Beck BilKomm.13, § 315 HGB Rz. 400). In Bezug auf kleine AG bestehen Zweifel an der Richtlinienkonformität (s. Fink/Kajüter, Lageberichterstattung2, 164). Wenn im Anhang eine Angabe unterbleibt, weil die Schutzvorschrift des § 160 Abs. 2 AktG iVm. § 286 Abs. 1 HGB (Gefährdung des Wohles der Bundesrepublik Deutschland) greift, ist der Verweis obsolet (vgl. Dobler in HKMS3, § 315 HGB Rz. 58).

 

Rz. 273–280

[Autor/Zitation]

Einstweilen frei.

[Autor/Zitation] Henckel in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 315 HGB, Randziffer 271
[Autor/Zitation] Henckel in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 315 HGB, Randziffer 272
[Autor/Zitation] Henckel in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 315 HGB, Randziffer 273–280

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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