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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / h) Darstellung (Art. 10 Abs. 3 und 4 APrVO)

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 551

[Autor/Zitation]

Außer nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. e APrVO darf der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk keinerlei Querverweise auf den Prüfungsbericht enthalten, denn dieser ist nicht öffentlich und damit nicht allen Adressaten zugänglich.

 

Rz. 552

[Autor/Zitation]

Der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk soll in einer klaren und eindeutigen Sprache verfasst sein. Seine Inhalte sollen für die Adressaten verständlich sein und keiner weiteren Interpretation bedürfen. Eine vergleichbare, indes vom Wortlaut anders formulierte Anforderung ergibt sich auch aus § 322 Abs. 2 Satz 2; zu Einzelheiten vgl. Rz. 184 f.

 

Rz. 553

[Autor/Zitation]

Im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk darf der Name einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise verwendet werden, die auf eine Billigung oder Übernahme durch die Behörde hindeuten oder diese nahelegen könnte. Zuständige Behörde iSd. Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3, Art. 14, Art. 17 Abs. 8 UAbs. 3 und Art. 20 Abs. 1 APrVO ist die APAS (vgl. § 66a Abs. 2 WPO). An sie ist die Mitteilung der Veröffentlichung/Aktualisierung des Transparenzberichts auf der Internetseite des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft zu richten, ihr ist die Liste der geprüften PIE mit Aufschlüsselung der von ihnen bezogenen Einnahmen vorzulegen, ihr sind Ungewissheiten über den Beginn einer Mandatslaufzeit zu melden, sie ist mit der Wahrnehmung der in der APrVO beschriebenen Aufgaben betraut und sie gewährleistet die Anwendung ihrer Bestimmungen. Zuständige Behörde für Mitteilungen nach Art. 7 UAbs. 2 APrVO ist die BaFin., bei Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch die Strafverfolgungsbehörde (§ 323 Abs. 5).

[Autor/Zitation] Philipps in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 322 HGB, Randziffer 551
[Autor/Zitation] ...

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