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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / G. Sanktionen

Dominik Korte
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Rz. 190

[Autor/Zitation]

In der Vorschrift zu Ordnungswidrigkeiten (§ 334 Rz. 1 ff.) wird § 305 nicht explizit erwähnt. Das Gebot zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung ist allerdings als Ausformung der allgemeinen Grundsätze aus § 297 Abs. 2 anzusehen. Daher kann der Verstoß gegen die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 334 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b als mittelbaren Verstoß gegen § 297 Abs. 2 sanktioniert werden. Verstöße gegen § 305 sind daher als Ordnungswidrigkeiten anzusehen und können mit Bußgeldern geahndet werden.

Fraglich ist, ob ein Verstoß gegen § 305, der zu einer unrichtigen Darstellung oder einer Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse des Konzernes führt, zu einer Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 Nr. 2 führt (Ebeling in BKT, Bilanzrecht, § 305 HGB Rz. 121 [7/2022] geht von einer Strafbarkeit aus; Scherrer in Kölner Komm. RLR, § 305 HGB Rz. 75, bezweifelt eine Strafbarkeit). Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen § 305 auch zu einer Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 Nr. 2 führen (§ 331 Rz. 160). Entscheidend ist dabei allerdings, dass die nicht (ordnungsgemäß) vorgenommene Aufwands- und Ertragskonsolidierung so weitreichende Auswirkungen auf den Konzernabschluss hat, dass der Konzernabschluss unrichtig iSv. § 331 Abs. 1 Nr. 2 wird.

[Autor/Zitation] Korte, D. in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 305 HGB, Randziffer 190

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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