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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / G. Rechtsfolgen bei Verstoß

Dr. Daniel Ternes, Franziska Freitag
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Rz. 167

[Autor/Zitation]

Sofern ein MU zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts nach § 290 HGB oder § 11 PublG verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird als Konsequenz auch eine Offenlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers unterbleiben. Bei Verletzung der Offenlegungspflicht hat das Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB oder § 21 Satz 1 PublG ein Ordnungsgeldverfahren gegen die gesetzlichen Vertreter des MU einzuleiten bzw. kann dieses nach § 335 Abs. 1 Satz 2 auch gegen die Kapitalgesellschaft durchführen. Zu Einzelheiten vgl. § 335 Rz. 1 ff. (vgl. auch Grottel/Kreher in Beck BilKomm.13, § 290 HGB Rz. 130; Ebeling in Beck HdR, B III C 200 Rz. 125 [3/2020]).

 

Rz. 168

[Autor/Zitation]

Denkbar wäre bei einer Verletzung des § 290 auch die Anwendung von § 331 Abs. 1 Nr. 2, wonach ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, soweit es die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss, im Konzernlagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert (vgl. auch Ebeling in Beck HdR, B III C 200 Rz. 125 [3/2020]). Ein denkbarer Anwendungsfall wäre bspw. die unrichtige Anwendung des Control-Konzepts, um ein Mutter-Tochter-Verhältnis zu verneinen. Dadurch könnte bspw. ein risikobehaftetes oder verlustträchtiges TU aus dem Konsolidierungskreis gehalten werden, um die tatsächlichen Konzernverhältnisse zu verschleiern.

 

Rz. 169

[Autor/Zitation]

Sofern der Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) ein Schaden daraus entstanden ist, dass die Konzernrechnungs...

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