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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / f) Steuerliche Aspekte

Prof. Dr. Stephan Meyering, Prof. Dr. Matthias Gröne
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Rz. 403

[Autor/Zitation]

Bei der Gewinnermittlung gem. § 5 Abs. 1 öEStG gilt der Grundsatz der Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit aufgrund der Maßgeblichkeit, soweit zwingende steuerrechtliche Vorschriften keine abweichenden Regelungen vorsehen (ebenso in Deutschland, s. Rz. 274). Ebenso besteht für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 öEStG die Verpflichtung zur Bilanzkontinuität und Bewertungsstetigkeit (vgl. Mayr in D/K/M/Z, § 6 Tz. 28 [9/2009]; öEStR 2000 Rz. 423, Rz. 431 sowie Rz. 2126 ff.). Umstritten ist, ob das Stetigkeitsgebot auch für Ansatzwahlrechte gilt (zum Meinungsstand Mayr in D/K/M/Z, § 6 Tz. 28 [9/2009]; Petritz/Deichsel in Hofstätter/Reichel, § 6 allg. Rz. 8 [11/2021…]). Ändern sich die für die Bewertung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich, ist ein Wechsel der Bewertungsmethoden zulässig (öEStR 2000 Rz. 2127; VwGH 11.4.1978, 2705/77).

 

Rz. 404

[Autor/Zitation]

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit greift insbes. in folgenden Fällen nicht (öEStR 2000 Rz. 2128).

  • erstmalige Inanspruchnahme eines Wahlrechts (Mayr in D/K/M/Z, § 6 Tz. 28 und 32 [9/2009]; Moser, ecolex 2020, 929; zB degressive AfA [§ 7 Abs. 1a öEStG] oder beschleunigte Gebäude-AfA [§ 8 Abs. 1a öEStG]),
  • Steuerbegünstigungen (zB Freibeträge, Übertragung stiller Reserven iSd. § 12 öEStG),
  • Wechsel von Inventurmethoden,
  • Wechsel von Bewertungsvereinfachungsverfahren,
  • Wechsel von Verbrauchsfolgeverfahren.
[Autor/Zitation] Mayr/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 252 HGB, Randziffer 403
[Autor/Zitation] Mayr/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 252 HGB, Randziffer 404

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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