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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / F. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Prof. Dr. Angelika Dölker
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Rz. 42

[Autor/Zitation]

§ 213 öUGB Vorlage im Rechtsstreit

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Bücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.

Autoren:

Dr. Dietmar Dokalik, Bundesministerium für Justiz Wien (Rz. 4–23, 42–63, 73)

Prof. Dr. Gunter Mayr, Bundesministerium für Finanzen Wien (Rz. 4–23, 42, 64–72)

Dr. Karl Stückler, Steuerberater, Wien (Rz. 4–23, 42–73)
unter Mitarbeit von Bernhard Doringer, Wien (Rz. 4–23, 42–73)

Schrifttum:

Höllwerth/Ziehensack (Hrsg.), ZPO Taschenkommentar, 2019; Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt (Hrsg.), Finanzstrafgesetz Kommentar und Rechtsprechung, 5. Aufl. 2021; Rechberger/Klicka (Hrsg.), Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Aufl. 2019; Schuh/Macho/Kerstinger (Hrsg.), Handbuch zur Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung, 32. Lieferung, 2017.

[Autor/Zitation] Dokalik/Mayr/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 258 HGB, Randziffer 42

I. Gegenstand und Bedeutung

 

Rz. 42a

[Autor/Zitation]

Die §§ 213 ff. öUGB ergänzen und modifizieren die allgemeinen zivilprozessrechtlichen Normen zur Urkundenvorlage in Bezug auf Rechnungslegungsunterlagen ("Bücher"); dabei erweitert § 213 öUGB die diskretionäre Gewalt des Gerichts und eröffnet ihm die Möglichkeit, den Prozessparteien die Vorlage ihrer Bücher anzuordnen ("Editionspflicht") (Hirschler in Hirschler2, § 213 Rz. 1; Hofbauer in Jabornegg/Artmann2, § 213 Rz. 1; Steiner in Straube/Ratka/Rauter3, § 213 Rz. 1 f.; Zollner/Hartlieb in Bertl/Mandl, § 213 Rz. 4 [5/2018]).

 

Rz. 43

[Autor/Zitation]

§ 213 öUGB bildet eine Gegenausnahme zu den Einschränkungen der richterlichen Gewalt durch § 183 Abs. 1 Z 2 öZPO (Hofbauer in Jaborn...

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