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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / F. Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (Abs. 6 Nr. 2)

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 73

[Autor/Zitation]

Gemäß § 11 Abs. 6 Nr. 2 PublG ist § 315e HGB sinngemäß anzuwenden. Demnach haben MU, die zwar keine KapGes. oder haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft iSd. § 264a HGB sind, aber eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft iSv. Art. 4 der IAS-Verordnung VO (EG) 1606/2002 darstellen, ihren Konzernabschluss nach den in EU-Recht übernommenen IFRS aufzustellen. Dies trifft zu, wenn am Bilanzstichtag Wertpapiere des MU zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind. Darüber hinaus besteht aufgrund des Verweises auf § 315e Abs. 2 HGB eine Pflicht zur IFRS-Rechnungslegung, wenn bis zum Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.

 

Rz. 74

[Autor/Zitation]

Da die IAS-Verordnung auf Gesellschaften Bezug nimmt, fallen MU in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns oder einer Stiftung nach allgM nicht in den Anwendungsbereich der Norm (WP Handbuch18, Kap. G Rz. 254; Grottel/Kreher in Beck BilKomm.14, § 315e HGB Rz. 21; Hachmeister in HKMS3, § 11 PublG Rz. 56; Kirsch, Rechnungslegung, § 11 PublG Rz. 106 [9/2020]).

 

Rz. 75

[Autor/Zitation]

Anders als das HGB sieht das PublG für kapitalmarktorientierte MU keine von den Größenkriterien unabhängige Konzernrechnungslegungspflicht vor (Grottel/Kreher in Beck BilKomm.14, § 315e HGB Rz. 22). Ob das MU überhaupt zur Konzernrechnungslegung nach PublG verpflichtet ist, bestimmt sich daher zunächst nach den Größenkriterien in § 11 Abs. 1 PublG, welche auf Basis eines handelsrechtlichen (Probe-)Abschlusses zu ermitteln sind. Sofern sich hieraus eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung ergibt, muss der Konzernabschluss des kapitalmarktorientierten MU in entsprechender Anwendung des § 315e Abs. 1 und 2 HGB nach den in EU-Recht übernommenen IFRS aufgestellt werden....

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