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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Geltende IFRS-Vorschriften

Dr. Marcus Borchert, Kim-Cassandra Mömken
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Rz. 20

[Autor/Zitation]

Die IFRS werden vergleichsweise häufig geändert oder ergänzt, etwa aufgrund von aufkommenden Auslegungsfragen in der Rechnungslegungspraxis oder der Berücksichtigung neuer Geschäftsmodelle (zB im Zusammenhang mit Cloud-Computing). In der IAS-VO ist daher kein starrer Verweis auf einen zu einem bestimmten Stichtag gültigen Stand an internationalen Rechnungslegungsstandards vorgesehen, sondern ein Prüfverfahren zur Übernahme der einzelnen IFRS sowie ihrer etwaigen Änderungen und Ergänzungen. Dieses Verfahren wird als Endorsement bezeichnet (Art. 6 Abs. 2 IAS-VO iVm. VO [EU] Nr. 182/2011, Art. 12 IAS-VO iVm. Beschluss des Rates 1999/468/EG, Art. 5a).

 

Rz. 21

[Autor/Zitation]

Die IFRS werden vom International Accounting Standards Boards (IASB), einem privatwirtschaftlichen Gremium von Rechnungslegungsexperten erarbeitet bzw. überarbeitet. Die EU-Kommission beschließt die Anwendbarkeit der IFRS für die Mitgliedstaaten (Art. 3 Abs. 1 IAS-VO). Eine Übernahme der IFRS darf nur erfolgen, wenn die internationalen Rechnungslegungsstandards dazu dienen, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bilanzierenden zu vermitteln, und sie den Kriterien der Verständlichkeit, Erheblichkeit, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit genügen (Art. 3 Abs. 2 IAS-VO). Das IASB hat ein Rahmenwerk (Conceptual Framework) zu den IFRS herausgegeben, welches die Leitgedanken zur Bilanzierung nach IFRS darstellt und darlegt, nach welchen Maßstäben das IASB selbst Änderungen an den IFRS vornimmt. Bis zu seiner Überarbeitung im Jahr 2018 fanden sich die oben aufgeführten Kriterien direkt im Rahmenwerk wieder. Durch die Überarbeitung wurden zwar die Begrifflichkeiten angepasst, jedoch spiegeln sich die relevanten Kriterien inhaltlich...

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