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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / d) Zeitdauer und Zugehörigkeit zu einer Gruppe

Dr. David Markworth
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Rz. 157

[Autor/Zitation]

Die Angaben über die Bezüge der Organmitglieder nach Nr. 9 sind für die Zeitdauer der Zugehörigkeit der Personen zu dem jeweiligen Gremium während des GJ zu machen. Wer ab welchem Zeitpunkt zu einem dieser Gremien gehört, richtet sich nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen (Grottel in Beck BilKomm.14, § 285 HGB Rz. 240). Die Zugehörigkeit des Mitglieds zu dem Geschäftsführungs- oder Überwachungsorgan dauert bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Amtsniederlegung oder der Abberufung.

 

Rz. 158

[Autor/Zitation]

Auch gerichtlich bestellte Mitglieder (zB des AR, § 104 AktG) sind einzubeziehen. Im Gegensatz zu stellvertretenden Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans (vgl. Rz. 151) werden Ersatzmitglieder des AR erst dann ordentliche Mitglieder des AR (§ 101 Abs. 3 AktG) und sind daher erst einzubeziehen, wenn die Bedingung (vorzeitiger Wegfall eines Aufsichtsratsmitglieds) eingetreten ist (vgl. Grottel in Beck BilKomm.14, § 285 HGB Rz. 240). Was dem Ersatzmitglied bis zum Eintritt der Bedingung von der Gesellschaft etwa gezahlt wird, braucht jedenfalls dann nicht als angabepflichtiger Aufsichtsratsbezug angesehen zu werden, wenn der Tätigkeit des Ersatzmitglieds ein Beratungsverhältnis zugrunde liegt; dies wird vor allem auch dann anzunehmen sein, wenn die Zahlungen an Ersatzmitglieder nicht den Bezügen der Aufsichtsratsmitglieder entsprechen. Was nach Eintritt der Bedingung (Beginn der Mitgliedschaft zum AR) gezahlt wird, ist jedenfalls angabepflichtiger Aufsichtsratsbezug.

 

Rz. 159

[Autor/Zitation]

Bei Ehrenmitgliedern des AR kommt es darauf an, ob sie ordnungsgemäß zum Mitglied des AR gewählt sind und somit in die gesetzliche bzw. satzungsmäßige Zahl des Aufsichtsratsmitglieds eingerechnet werden; ist dies der Fall, so sind ihre Bezüge...

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