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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / d) Rückstellungen (§ 249)

Dr. Philipp Rottke, Alexander Schmackey
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Rz. 50

[Autor/Zitation]

Die Fragen der Ansatzpflichten, -wahlrechte und -verbote bei der Bildung von Rückstellungen werden für den Konzernabschluss unmittelbar durch die Bilanzansatzvorschriften des § 300 (vgl. § 300 Rz. 30 f.) sowie durch die Vorschrift über die Schuldenkonsolidierung nach § 303 (vgl. § 303 Rz. 14 ff.) geregelt. Der Hinweis auf § 249 in § 298 Abs. 1 hat demnach keine weiterreichende Bedeutung.

 

Rz. 51

[Autor/Zitation]

Nach § 300 Abs. 2 Satz 1 richtet sich die Passivierung von Rückstellungen nach dem Recht des MU (vgl. § 300 Rz. 24). Gleichzeitig sind die Vorschriften über die Schuldenkonsolidierung (vgl. § 303 Rz. 14) auf Konzernabschlussebene zu beachten. Rückstellungen für ungewisse innerkonzernliche Verpflichtungen sind nicht aufzunehmen und im Rahmen der Konsolidierung zu eliminieren. Ausnahmen sind allenfalls für Fälle denkbar, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. WP Handbuch18, Kap. G Rz. 451). Die Fiktion der rechtlichen Einheit führt daher auf Konzernabschlussebene zu einer neuen Würdigung von Außenverpflichtungen auch in Bezug auf Rückstellungen.

[Autor/Zitation] Rottke/Schmackey in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 298 HGB, Randziffer 50
[Autor/Zitation] Rottke/Schmackey in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 298 HGB, Randziffer 51

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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