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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / d) Darstellungsstetigkeit

Prof. Dr. Susanne Tiedchen
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Rz. 49

[Autor/Zitation]

Die einmal gewählte Darstellungsform ist wegen der Geltung des Grundsatzes der Darstellungsstetigkeit (dazu Müller in BKT, Bilanzrecht, § 247 HGB Rz. 39 [3/2020]) als einer Ausformung des Stetigkeitsgrundsatzes beizubehalten, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern (Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 247 Rz. 13). Eine Umgliederung ist zB erforderlich, wenn ein Vermögensgegenstand seiner Bestimmung nach nicht mehr zum Anlage-, sondern zum Umlaufvermögen zählt oder umgekehrt (Faaß/Kursatz in HKMS3, § 247 HGB Rz. 23). Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die unter das PublG fallen, sowie Personengesellschaften iSd. § 264a haben § 265 zu beachten und eine solche Umgliederung gem. § 265 Abs. 1 Satz 2 im Anhang anzugeben und zu begründen.

 

Rz. 50–51

[Autor/Zitation]

Einstweilen frei.

[Autor/Zitation] Tiedchen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 247 HGB, Randziffer 49
[Autor/Zitation] Tiedchen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 247 HGB, Randziffer 50–51

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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