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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / cc) Wechsel der Abschreibungsmethode

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 943

[Autor/Zitation]

Ein Wechsel der einmal gewählten Abschreibungsmethode ist im Rahmen der Bewertungsstetigkeit nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, insbes. wenn der Wechsel durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten begründet ist und dem Entwertungsverlauf besser entspricht (§ 201 Abs. 3 öUGB; vgl. Kubat in Bertl/Mandl, § 204 Abs. 1-2 Rz. 13 [12/2017]; Stückler/Geringer, DJA 2020, 122; ebenso Rz. 582). Ein willkürlicher Wechsel der Abschreibungsmethode ist unzulässig (vgl. Rz. 585). Eine Änderung des Abschreibungsplans allein aufgrund der steuerlichen Änderung des AfA-Satzes ist unzulässig (so Bertl/Hirschler, RWZ 2016, 190). Zur Anpassung der Nutzungsdauer s. Rz. 942. Ein Wechsel von der degressiven Abschreibung auf die lineare AfA unterliegt grds. dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (vgl. Stückler/Geringer, DJA 2020, 122; Kanduth-Kristen/Fritz-Schmied, taxlex 2020, 284); dies gilt nicht, wenn ein solcher Wechsel von Beginn an Teil des Abschreibungsplans ist (vgl. Loser/Urnik/Urtz in Straube/Ratka/Rauter3, § 204 Rz. 11/1; so auch Rz. 587).

[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 253 HGB, Randziffer 943

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