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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / cc) Geografisch bestimmte Märkte

Dr. David Markworth
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Rz. 123

[Autor/Zitation]

Die Aufgliederung nach geografisch bestimmten Märkten hat die Differenzierung nach örtlich unterschiedenen Absatzgebieten zum Gegenstand. Auch für diese Angabe ist Voraussetzung, dass sich die Märkte untereinander erheblich unterscheiden. Als grundlegend für die Auslegung der Vorschrift wird man die Aufgliederung in Inlands- und Auslandsumsätze ansehen müssen (vgl. Baumann in FS Goerdeler, 1, 21). Die Bundesrepublik ist daher idR als ein einheitlicher geografischer Markt anzusprechen, so dass insoweit eine regionale Aufgliederung nicht in Betracht kommt (Henckel in HKMS3/4, § 285 HGB Rz. 51 [9/2024]; Grottel in Beck BilKomm.14, § 285 HGB Rz. 187). Eine Aufteilung der Umsatzerlöse in Inland/Ausland wird regelmäßig nicht genügen; zur Verdeutlichung der sich im Exportgeschäft ergebenden höheren Risiken sind die Absatzländer, in weniger bedeutenden Fällen zumindest die Regionen (zB Südamerika, Nordamerika, Australien, übrige EU-Mitgliedstaaten) anzugeben. Nimmt innerhalb einer Region ein Land in der Absatzstruktur eine Sonderstellung ein, so kann darauf durch einen Davon-Vermerk hingewiesen werden. Auch die Aufgliederung nach geografisch bestimmten Märkten muss geeignet sein, eine zutreffende Bewertung der Umsatzerlöse in ihrer Beziehung zu den für das Unternehmen relevanten Märkten, soweit dort unterschiedliche Bedingungen bestehen, zu ermöglichen.

[Autor/Zitation] Markworth in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 285 HGB, Randziffer 123

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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