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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / c) Vorschüsse, Kredite und Haftungsverhältnisse (§ 313 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c)

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 64

[Autor/Zitation]

Angabepflichtig gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c sind die den aktiven Organmitgliedern des MU gewährten Vorschüsse und Kredite sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse. Auch hier kann aufgrund der sachlichen Entsprechung auf die Kommentierung zum Einzelabschluss verwiesen werden (§ 285 Rz. 187 ff.). In Abweichung von § 285 Nr. 9 Buchst. c sind die Angaben nur der Höhe nach zu machen und insbes. keine Zinsen oder wesentlichen Bedingungen anzugeben (Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 314 Rz. 107 [5/2019]). Unzulässig ist eine Saldierung der gewährten Vorschüsse oder Kredite mit Verbindlichkeiten von Konzernunternehmen gegenüber Organmitgliedern (Grottel in Beck BilKomm.13, § 314 HGB Rz. 117; Poelzig in MünchKomm. HGB4, § 314 Rz. 53).

[Autor/Zitation] Geißler/Bestelmeyer in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 314 HGB, Randziffer 64

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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