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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / c) Die Pflichtangaben im Einzelnen

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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aa) Umsatzerlöse (Abs. 5 Satz 3 Nr. 1)

 

Rz. 293

[Autor/Zitation]

Umfang und Inhalt der anzugebenden Umsatzerlöse ergibt sich aus § 277 Abs. 1 HGB. Demnach sind als Umsatzerlöse die Erlöse aus dem Verkauf von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen (weiterführend zu den Umsatzerlösen s. § 277 HGB Rz. 8 ff.).

 

Rz. 294

[Autor/Zitation]

Eine weitergehende Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen oder nach geografisch bestimmten Märkten, wie sie nach § 285 Nr. 4 HGB gefordert wird, ist für die Anlage zur Bilanz nicht erforderlich (Castan in Beck HdR, B 740 Rz. 20 [6/2011]).

 

Rz. 295

[Autor/Zitation]

Die Angabepflicht beschränkt sich grds. auf die Angabe der im GJ bzw. im Vorjahr erzielten Umsatzerlöse. Darüber hinausgehende verbale Erläuterungen sind nicht gefordert, soweit diese nicht aufgrund des Grundsatzes der Klarheit oder der Stetigkeit (s. Rz. 289 f.) erforderlich sind.

[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 5 PublG, Randziffer 293
[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 5 PublG, Randziffer 294
[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 5 PublG, Randziffer 295

bb) Erträge aus Beteiligungen (Abs. 5 Satz 3 Nr. 2)

 

Rz. 296

[Autor/Zitation]

Die Angabe der "Erträge aus Beteiligungen" scheint auf den ersten Blick mit der entsprechenden GuV-Position im Gliederungsschema nach § 275 HGB (Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 3 Nr. 8) zu korrespondieren. § 5 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 verweist indes – anders als bei den Umsatzerlösen – nicht auf eine Legaldefinition bzw. einen konkreten GuV-Posten im Gliederungsschema des § 275 HGB. Insofern ist unk...

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