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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / C. Behandlung von Zwischenergebnissen (Abs. 2)

Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer, Michael Neurath
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Rz. 9

[Autor/Zitation]

Bei der Vorschrift des § 304 Abs. 1 geht es um die Behandlung von Zwischenergebnissen. Demnach sind in den Konzernabschluss zu übernehmende VG, die ganz oder teilweise auf Lieferungen und Leistungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen beruhen, in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden. Die Regelung des § 341j Abs. 2 sieht vor, dass § 304 Abs. 1 nicht angewendet werden muss, sofern die Lieferungen und Leistungen zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen wurden und Rechtsansprüche von Versicherungsnehmern begründet haben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Behandlung von Zwischenergebnissen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist oder nicht, da nicht Bezug auf die Regelung des § 304 Abs. 2 genommen wird.

[Autor/Zitation] Volkmer/Neurath in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 341j HGB, Randziffer 9

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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