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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / bb) Abschreibungsbeginn

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 935

[Autor/Zitation]

Bei Anschaffung beginnt die Abschreibung eines Vermögensgegenstands im Zeitpunkt des Versetzens in den betriebsbereiten Zustand, bei Herstellung mit Fertigstellung; der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme ist für den Beginn der Abschreibung unbeachtlich (vgl. Rz. 527). Auch Stillstandszeiten verursachen eine wirtschaftliche Abnutzung, weshalb auch Vorrats- oder Reserveanlagen planmäßig abzuschreiben sind (vgl. Loser/Urnik/Urtz in Straube/Ratka/Rauter3, § 204 Rz. 5). Ebenso rechtfertigen Leerstandzeiten von Gebäuden kein Aussetzen der planmäßigen Abschreibung (vgl. Rz. 527). Die Abschreibung von Bodenschätzen startet idR mit dem Abbau (vgl. Rz. 530). Bei entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen wird für den Beginn der Abschreibung auf den Beginn der Nutzungsüberlassung abgestellt.

 

Rz. 936

[Autor/Zitation]

Anlagen in Bau sind nicht planmäßig abzuschreiben, weil noch keine Nutzungsfähigkeit vorliegt (vgl. Rz. 528; vgl. Kubat in Bertl/Mandl, § 204 Abs. 1–2 Rz. 13 [12/2017]; Loser/Urnik/Urtz in Straube/Ratka/Rauter3, § 204 Rz. 5; Christian/Hohensinner in Zib/Dellinger, § 204 Rz. 17). Bei Fertigstellung ist aufgrund der Gefahr der technisch-wirtschaftlichen Überholung das Erfordernis einer außerplanmäßigen Abschreibung zu prüfen. Gleiches gilt auch für immaterielle Vermögensgegenstände, deren Überlassung erst in einer späteren Periode beginnt. Zur planmäßigen Abschreibung eines ursprünglich nicht abnutzbaren immateriellen Vermögensgegenstands, der nun abnutzbar ist, s. Rz. 531.

[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 253 HGB, Randziffer 935
[Autor/Zitation] Dokalik/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., §...

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