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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Vorsichtsprinzip

Prof. Dr. Stephan Meyering, Prof. Dr. Matthias Gröne
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Rz. 367

[Autor/Zitation]

Das Vorsichtsprinzip ist als Erfordernis einer sorgfältigen und vollständigen Berücksichtigung aller für die Bewertung relevanten Parameter zu verstehen (Rz. 166). Die Bewertung kann nur auf Basis einer Schätzung erfolgen (vgl. dazu auch Rz. 167), welche auf einer umsichtigen Beurteilung beruht und ggf. statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten berücksichtigen muss (vgl. dazu auch in Deutschland Rz. 167 und Rz. 172). Der Unternehmer hat bei unsicheren Werten und erforderlichen Schätzungen alle Chancen und Risiken sorgfältig abzuwägen und im Zweifel jenen Faktoren höheres Gewicht beizumessen, die zu einem niedrigeren Erfolgs- und Vermögensausweis führen (Urnik/Urtz/Rohn/Steinhauser in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz. 53; Hofbauer/Schiemer-Haberl/Rohatschek in Bertl/Mandl, § 201 Rz. 52 [12/2017]). Die Auswahl des Schätzwerts aus einer Bandbreite an möglichen Werten soll unter Berücksichtigung der gesamten Wahrscheinlichkeitsverteilung so erfolgen, dass der gewählte Wert mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit durch eine tatsächlich ungünstigere Entwicklung nicht unterschritten wird (Hofbauer/Schiemer-Haberl/Rohatschek in Bertl/Mandl, § 201 Rz. 52 [12/2017]; zur Ermessenspielräumen s. Rz. 167 und Rz. 172–174).

 

Rz. 368

[Autor/Zitation]

Das Vorsichtsprinzip rechtfertigt nicht die Bildung von stillen Reserven durch Unterbewertung, sondern verlangt, dass bei der Bewertung alle erkennbaren Chancen und Risiken berücksichtigt werden (Fraberger/Petritz/Horkel-Wytrzens in Hirschler2, § 201 Rz. 154; so auch in Deutschland, s. Rz. 175 f.). Dies würde zu einer Verzerrung der Zielsetzung des Vorsichtsprinzips führen und auch in Widerspruch zur Informationsfunktion des JA stehen (Hofbauer/Schiemer-Haberl/Rohatschek in Bertl/Mand...

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