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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Unmittelbarer Anteilsbesitz, wirtschaftliches Eigentum

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 54

[Autor/Zitation]

Bei der Abgrenzung der "dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile" kommt es nicht auf das rechtliche, sondern auf das wirtschaftliche Eigentum des MU an (§ 246 Abs. 1 Satz 2). Zu den Anteilen, die dem MU gehören, sind auch solche Anteile zu rechnen, die im Rahmen von echten Pensionsgeschäften auf Dritte übertragen wurden, jedoch wegen der Rücknahmeverpflichtung weiterhin beim Pensionsgeber als wirtschaftliches Eigentum zu bilanzieren sind (§ 340b Abs. 4 Satz 1). Werden über die Anteile dingliche Sicherungsrechte dergestalt eingeräumt, dass der Sicherungsnehmer im Innenverhältnis nur die Rechtstellung eines Pfandgläubigers innehat, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Sicherungsgeber (§ 246 Rz. 173). Dies entspricht der Regelung über den Abzug von mit Anteilen verbundenen Rechten zur Feststellung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (§ 290 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2), die auch zur Abgrenzung der dem MU gehörenden Anteile einschlägig ist (DRS 23.17). Demzufolge sind auch jene Anteile des MU, die es für Rechnung anderer hält (§ 290 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1), nicht in die Kapitalaufrechnung einzubeziehen. Zum wirtschaftlichen Eigentum bei Treuhandverhältnissen s. § 246 Rz. 220 ff.

[Autor/Zitation] Theile/Behling in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 301 HGB, Randziffer 54

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