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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Eingetragene Personengesellschaften

Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 158

[Autor/Zitation]

Eine eingetragene Personengesellschaft (insbes. OG/KG) entsteht als solche mit der Firmenbucheintragung; zuvor besteht eine GesbR (vgl. Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter4, § 123 Rz. 10 mwN), wobei deren sämtlichen Rechte und Pflichten mit der Firmenbucheintragung automatisch auf die eingetragene Personengesellschaft übergehen. Der Wechsel der Haftungskonstellationen kann bei eingetragenen Personengesellschaften eine Rechnungslegungspflicht begründen. So kann eine bisher nicht rechnungslegungspflichtige nicht-kapitalistische eingetragene Personengesellschaft zu einer rechnungslegungspflichtigen kapitalistischen eingetragenen Personengesellschaft werden (Gelter in Straube/Ratka/Rauter3, § 189 Rz. 12; Störk/Lewe in Beck BilKomm.13, § 238 HGB Rz. 30). Gleiches gilt, wenn eine bisher nicht unternehmerisch tätige und somit vermögensverwaltende eingetragene Personengesellschaft unternehmerisch wird. In diesen Konstellationen ist das GJ zu bestimmen, auf das sich der Wechsel der Haftungskonstellation auswirkt (im Schrifttum umstritten, vgl. Rz. 159). In Deutschland beginnt die Buchführungspflicht einer Personenhandelsgesellschaft mit der Aufnahme des Handelsgewerbes, wobei für Personengesellschaften, die kein Handelsgewerbe betreiben, die Buchführungspflicht erst mit der Eintragung in das Handelsregister beginnt (Rz. 77).

 

Rz. 159

[Autor/Zitation]

Die Rechnungslegungspflicht einer eingetragenen Personengesellschaft kann durch den Wechsel in der Haftungskonstellation enden. Fällt die Eigenschaft als kapitalistische Personengesellschaft iSd. § 189 Abs. 1 Z 1 öUGB weg und wird aus dieser durch Hinzutritt einer natürlichen Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter eine nicht kapitalistische eingetragene Personengesellschaft (zB Wechsel GmbH & Co...

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