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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Echter Mietkauf

Prof. Dr. Matthias Hiller, Dr. Philipp Maetz
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Rz. 179

[Autor/Zitation]

Ein sog. echter Mietkauf liegt vor, wenn zunächst ein Mietvertrag gegen Zahlung einer angemessenen Miete abgeschlossen wird und gleichzeitig oder kurze Zeit später dem Mieter das Recht eingeräumt wird, den gemieteten Gegenstand "jederzeit" – also nicht erst nach Ablauf der Grundmietzeit – unter Anrechnung seiner bisherigen Mietzahlungen zu erwerben. Der Kaufpreis kann von vornherein oder aber erst mit Ausübung der Kaufoption festgelegt werden. Das Mietverhältnis wird steuerlich anerkannt, so dass die auf den Zeitraum vor Ausübung der Kaufoption entfallenden Mietaufwendungen Betriebsausgaben darstellen. Derartige Verträge werden vor allem dann abgeschlossen, wenn sich der Mieter bzw. Kaufinteressent nicht sofort zum Kauf entschließen kann. In seiner Wirkungsweise ist dieser Vertragstyp dem Kauf auf Probe sehr ähnlich. Wie beim Kauf auf Probe ist auch beim Mietkauf in der Übergabe des Wirtschaftsguts/Vermögensgegenstands noch kein Erwerbsvorgang zu sehen.

 

Rz. 180

[Autor/Zitation]

Bei Ausübung der Kaufoption entspricht die Restzahlung nicht den Anschaffungskosten des bisher gemieteten Gegenstands. Die Anschaffungskosten sind vielmehr folgendermaßen zu berechnen:

 
  Restlicher Kaufpreis  
+ anzurechnende Mietzahlungen  
./. fiktive lineare AfA (für die Zeit vom Mietbeginn bis zum Erwerb)  
= Anschaffungskosten des Erwerbers  

Die fiktive Abschreibung ist zeitanteilig zu berechnen. Bemessungsgrundlage für die fiktive Abschreibung ist der Listenpreis. Übersteigt die fiktive lineare Abschreibung die angerechneten Mietzahlungen, entspricht der Restkaufpreis den Anschaffungskosten.

[Autor/Zitation] Hiller/Maetz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 255 HGB, Randziffer 179
[Autor/Zitation] Hiller/Maetz in Anzinger/Os...

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