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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / aa) Zur Deckung von Verlusten

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 289

[Autor/Zitation]

Erzielt das TU nach der Erstkonsolidierung auf Basis seiner HB II/HB III Verluste, handelt es sich um Konzernverluste. Hat das TU zur Deckung von Verlusten, die bereits in der HB I entstanden sind, Rücklagen aufgelöst, würde sich das konsolidierungspflichtige Eigenkapital in der Folgekonsolidierung verändern. In diesem Fall ist wie folgt zu unterscheiden:

Den Verlust des TU hat das MU zum Anlass genommen, den Beteiligungsbuchwert abzuschreiben. In diesem Fall ist es sachgerecht, in der Konzern-GuV die Abschreibung aus der GuV des MU unmittelbar mit dem Ertrag aus der Auflösung der Rücklage des TU in der GuV-Verlängerungsrechnung des Konzerns zu saldieren (glA Störk/Deubert in Beck BilKomm.13, § 301 HGB Rz. 278). Alternativ können bei Aufstellung der HB II beide Maßnahmen – Abschreibung und Rücklagenauflösung – storniert werden.

Unterbleibt dagegen eine Abschreibung auf den Beteiligungsbuchwert in der Bilanz des MU, so ist die Rücklagenauflösung des TU im Rahmen der Konsolidierung bzw. Aufstellung der HB II zu stornieren, weil die durch Verlust eingetretene Eigenkapitalminderung des TU im Konzernabschluss stets als Verlustbeitrag in der Konzern-GuV darzustellen ist (vgl. WP Handbuch18, Kap. G Rz. 425).

 

Rz. 290

[Autor/Zitation]

In gleicher Weise ist mit Kapitalherabsetzungen des TU zur Deckung von Verlusten zu verfahren (vgl. Störk/Deubert in Beck BilKomm.13, § 301 HGB Rz. 278; zu den rechtlichen Vorkehrungen s. Förschle/Heinz in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen6, Kap. Q Rz. 150 ff.).

[Autor/Zitation] Theile/Behling in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 301 HGB, Randziffer 289
[Autor/Zitation] Theile/Behling in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 301 HGB, Rand...

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