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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / aa) Aufrechnung

Henrik Stutzmann, Dr. Markus Suchanek
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Rz. 342

[Autor/Zitation]

Das Verrechnungsverbot des Abs. 2 Satz 1 findet bei Vorliegen einer Aufrechnungslage nach § 387 BGB keine Anwendung (vgl. auch Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 245; Kußmaul in HdR-E, § 246 HGB Rz. 35 [6/2022]; Thiele/Turowski in BKT, Bilanzrecht, § 246 HGB Rz. 277 [10/2014]; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 246 Rz. 97; Ballwieser in MünchKomm. HGB4, § 246 Rz. 132; Justenhoven/Meyer in Beck BilKomm.13, § 246 HGB Rz. 150; Hennrichs in BeckOGK HGB, § 246 Rz. 247 [3/2023]). § 387 fordert hierfür, dass zwei Personen einander Leistungen schulden, jede also zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Partei ist und die beiden einander gegenüberstehenden Forderungen ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Für die Nichtanwendung des Abs. 2 Satz 1 muss jedoch vorausgesetzt werden, dass am Abschlussstichtag die Forderungen bereits fällig sind. Weiter ist zu verlangen, dass die Verrechnung die Klarheit und Übersichtlichkeit des JA verbessert, wobei es nicht darauf ankommt, ob bei der Abwicklung der gegenläufigen Positionen eine Aufrechnung angestrebt wird (vgl. Thiele/Turowski in BKT, Bilanzrecht, § 246 HGB Rz. 277 [10/2014]; Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 245; Justenhoven/Meyer in Beck BilKomm.13, § 246 HGB Rz. 150). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Durchbrechung des Saldierungsverbots gerechtfertigt, weil sich bereits die Aufrechnungsmöglichkeit zwangsläufig wie eine risikofreie Kreditsicherheit auswirkt.

 

Rz. 343

[Autor/Zitation]

Ebenfalls als zulässig erachtet wird der Fall, dass der Inhaber einer fälligen Forderung diese mit gleichartigen Verbindlichkeiten verrechnet, wenn die Verbindlichkeit noch nicht fällig, sondern nur erfüllbar ist (vgl. Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 245; Thiele/Turowski in BKT, ...

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