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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / (2) Bilanzierung bei anderen Treuhändern

Henrik Stutzmann, Dr. Markus Suchanek
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Rz. 244

[Autor/Zitation]

Handelt es sich beim Treuhänder nicht um ein Kreditinstitut, so ist das Vorhandensein von Treugut in der Bilanz des Treuhänders erfolgsneutral. Eine Aktivierung von Treuhandvermögen bei dem Treuhänder ist mit der hM abzulehnen. § 6 RechKredV bildet hier eine nicht analogiefähige Sonderregelung. Eine Aktivierung würde zu einer Bilanzverlängerung führen und nicht der Übersichtlichkeit dienen. Die Aktivierung könnte Missverständnisse erzeugen und das wirtschaftliche Eigentum des Treugebers verdecken.

 

Rz. 245

[Autor/Zitation]

Es besteht jedoch Streit darüber, ob und inwieweit die Bilanz des Treuhänders die bestehende Treuhandschaft zu berücksichtigen und darüber Auskunft zu geben hat, dass das Treugut beim Treugeber zu aktivieren ist. Nach einer Ansicht bedarf es in der Bilanz des Treuhänders keinerlei Ausweis oder sonstiger nachrichtlicher Information über das Treuhandverhältnis. Auch für eine Verpflichtung zu einem Vermerk nach § 251 oder einem Bericht nach § 268 Abs. 7 fehle es an einer Rechtsgrundlage (Hoffmann/Lüdenbach, NWB Komm. Bilanzierung14, § 246 HGB Rz. 274). Auch Wöhe/Richter (in HdR-E, § 246 HGB Rz. 337 [6/2010]) lehnen einen Vermerk beim Treuhänder für die Sicherungstreuhand ab.

 

Rz. 246

[Autor/Zitation]

Die ganz überwiegend vertretene Ansicht hält einen Hinweis unter der Bilanzsumme (also "unter dem Strich") bzw. in einem Anhang jedoch für geboten (Eden, DK 2018, 425, 434; Justenhoven/Meyer in Beck BilKomm.13, § 246 HGB Rz. 17; Thiele/Turowski in BKT, Bilanzrecht, § 246 HGB Rz. 242 [10/2014]; wohl auch Kahle/Kopp/Baltromejus in HKMS3, § 246 HGB Rz. 84). Zum Teil wird dies für zwar rechtlich nicht geboten, aber doch empfehlenswert gehalten (Hennrichs in BeckOGK HGB, § 246 Rz. 173 [3/2023]; Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 246 Rz. 51).

 

Rz. 247

...

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