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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Ermittlung

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 498

[Autor/Zitation]

Die konzernexterne Veräußerung von Anteilen an einem TU führt im Jahresabschluss des Veräußerers (MU oder andere die Anteile haltende vollkonsolidierte TU oder anteilmäßig konsolidierte Gemeinschaftsunternehmen) zu einem Gewinn oder Verlust, der sich aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit dem Buchwert der veräußerten Anteile im JA ergibt. Dieses Veräußerungsergebnis kann es aus Konzernperspektive aber nicht geben, da die Anteile an dem TU im Konzernabschluss gar nicht existent waren.

Bei der Entkonsolidierung gehen vielmehr sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, RAP und Sonderposten des TU inklusive GoF/passiver Unterschiedsbetrag (Nettovermögen zu Konzernbuchwerten) aus dem Konzernabschluss ab (DRS 23.181). Dies ist die spiegelbildliche Sichtweise zur Erstkonsolidierung, die als asset deal dargestellt wird (Rz. 6). Hinzu kommt beim Abgang von TU aus dem Nicht-Euro-Raum die erfolgswirksame Auflösung der Währungsumrechnungsdifferenz, soweit sie nicht auf andere Gesellschafter entfällt.

Ein Gewinn oder Verlust ergibt sich daraus nur insoweit, als das abgehende Nettovermögen zu Konzernbuchwerten Veräußerungsgegenstand war, ggf. auch anteilig. So ist das auf nbA entfallende abgehende Nettovermögen erfolgsneutral auszubuchen. Auf noch verbliebene Anteile entfallendes Nettovermögen unterliegt einer erfolgsneutralen Übergangskonsolidierung mit Statuswechsel.

 

Rz. 499

[Autor/Zitation]

Aus diesem Grund werden Gewinn und Verlust im JA und im Konzernabschluss regelmäßig voneinander abweichen (s. zur vergleichbaren Problematik bei Abstockungen Rz. 326). Vermögensänderungen beim TU während der Vollkonsolidierungsperioden – Gewinne und Verluste – werden unmittelbar im Konzernabschluss sichtbar, während das im JA nur für Ausschüttungen gilt. In der ...

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