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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Umwandlungen von Fremdkapital in Eigenkapital

Marcus von Goldacker, Dr. Sebastian Heinrichs
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a) Debt to Equity Swap

 

Rz. 82

[Autor/Zitation]

Die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital (bspw. im Rahmen eines Forderungsverzichts, auch "Debt to Equity Swap" genannt) führt zu einem Passivtausch. Ein Forderungsverzicht bedeutet einen finalen Erlass (§ 397 BGB) der Schuld. Ein solcher Forderungsverzicht kann auch mit einer bedingten Neuverpflichtung (Besserungsschein) im Falle späterer Erzielung eines Jahresüberschusses verknüpft werden (Förschle/Heinz in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen[6], Kap. Q Rz. 60; s. zum Forderungsverzicht mit Besserungsschein in HB und StBil. auch Briese, DStR 2017, 799).

 

Rz. 83

[Autor/Zitation]

Handelsbilanziell ist bei Forderungsverzichten auf den Zweck der Zuzahlung des Gesellschafters abzustellen (Seidler in Haufe BilKomm. online, § 272 HGB Rz. 143 [10/2024]). Im Falle einer beabsichtigten erfolgsneutralen Zuzahlung des Gesellschafters in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4, s. auch Rz. 266) ist diese als solche entsprechend zu beschließen (Zwirner/Boecker, IRZ 2018, 417). Dabei ist der Betrag der Verbindlichkeit unabhängig von der Werthaltigkeit der Forderung in die Kapitalrücklage des Beteiligungsunternehmens einzustellen, da das Prinzip der realen Kapitalaufbringung im Hinblick auf Zahlungen in die Kapitalrücklage nicht anzuwenden ist (Pöschke, NZG 2017, 1408; Mujkanovic, StuB 2014, 374; Cahn/Simon/Theiselmann, DB 2010, 1629; Cahn/Simon/Theiselmann, DB 2012, 501; Karollus, ZIP 1994, ZIP 589; Spliedt, GmbHR 2012, 462; Zwirner/Boecker, IRZ 2018, 417; Schulze-Osterloh, NZG 2017, 641, der das mit dem gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip begründet).

 

Rz. 84

[Autor/Zitation]

Falls eine ertragswirksame Berücksichtigung gewünscht ist, kann ein ertragswirksamer Ertragszuschuss erklärt werden, der unter dem "sonstigen betrieblichen Ertrag" auszuweisen u...

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