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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Sonderbilanzen

Prof. Dr. Marco Staake
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Rz. 15

[Autor/Zitation]

Das Gliederungsschema nach § 266 gilt unmittelbar für die Bilanz des JA. Es eignet sich grds. auch zur Aufstellung von Sonderbilanzen (Schubert/Hargarten in Beck BilKomm.[14], § 266 HGB Rz. 3).

 

Rz. 16

[Autor/Zitation]

Für die Eröffnungsbilanz schreibt § 242 Abs. 1 Satz 2 zwingend vor, dass die für den JA geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Kapitalgesellschaften und die sonstigen in den Anwendungsbereich des § 266 fallenden Rechtsformen sind daher zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach dem allgemeinen Bilanzschema verpflichtet.

 

Rz. 17

[Autor/Zitation]

Ist für Zwecke der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine sog. Erhöhungssonderbilanz (§ 209 Abs. 2 Satz 1 AktG bzw. § 57f Abs. 1 Satz 1 GmbHG) aufzustellen, hat diese ebenfalls der Gliederung des § 266 zu entsprechen.

 

Rz. 18

[Autor/Zitation]

Für eine in Abwicklung getretene AG schreibt § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG vor, dass für die Liquidationseröffnungsbilanz die Vorschriften über den JA entsprechend anzuwenden sind. Für GmbH besteht eine wortgleiche Bestimmung in § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Für die folgenden JA fehlt hingegen jeweils eine ausdrückliche Regelung, allerdings sind auch insoweit dieselben Grundsätze anzuwenden.

 

Rz. 19

[Autor/Zitation]

Im Umwandlungsrecht ist bei der Verschmelzung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG), der Spaltung (§ 125 iVm. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG) und der Vermögensübertragung (§ 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1 iVm. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG) jeweils eine Schlussbilanz (Jahresbilanz, ggf. Zwischenbilanz) nach den für den JA geltenden Grundsätzen aufzustellen und somit nach § 266 zu gliedern. Für den Formwechsel verlangt § 192 Abs. 2 UmwG eine Vermögensaufstellung des Rechtsträgers mit den wirklichen Werten, die ebenfalls – ohne dass es einer expliziten gesetzlichen Regelung bedar...

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