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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Leistungen für Schadenbeseitigungen

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rz. 72

[Autor/Zitation]

Neben den aktivierbaren Leistungen werden von Betriebsabteilungen häufig auch Leistungen erbracht, die zu keinen aktivierbaren Posten führen (zB Beseitigung von Schäden an Gebäuden, Maschinen usw. durch eigene Abteilungen) oder die zu Lasten von Rückstellungen gehen (zB Beseitigung von Bergschäden, für die Bergschädenrückstellungen bestehen). In beiden Fällen liegen zwar Leistungen im technischen Sinne vor, sie können jedoch nicht unter Nr. 3 einbezogen werden.

 

Rz. 73

[Autor/Zitation]

Schadenbeseitigungen an eigenen Anlagen führen idR zu keinen aktivierten Eigenleistungen. Wird der Schaden jedoch in einem späteren GJ als im Schadensjahr beseitigt, so kann es erforderlich sein, dem eingetretenen Schaden durch Abschreibungen oder – bei Totalverlust – durch Ausbuchung Rechnung zu tragen. In diesem Falle ist die Schadenbeseitigung wie eine Großreparatur anzusehen; erfolgt eine Aktivierung, so fällt der Ausgleichsposten unter Nr. 3. Der Ausweis unter dem Posten Nr. 3 setzt also stets voraus, dass eine Eigenleistung aktiviert wird. Man wird es daher auch nicht als vertretbar ansehen können, Entschädigungen, die von Dritten (zB Versicherungen) zur Schadenbeseitigung bezahlt werden, unter dem Posten Nr. 3 zu vereinnahmen, sie fallen vielmehr unter die sonstigen betrieblichen Erträge (Nr. 4).

[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 275 HGB, Randziffer 72
[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 275 HGB, Randziffer 73

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