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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Inhaber von Aktien mit Sonderrechten (Satz 1 Nr. 4)

René Feldgen
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Rz. 28

[Autor/Zitation]

Über Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen ist nach § 289a Satz 1 Nr. 4 unter Bezugnahme auf die Ausgestaltung dieser Sonderrechte zu berichten.

 

Rz. 29

[Autor/Zitation]

In Betracht kommen insbes. Entsendungsrechte in den AR nach § 101 Abs. 2 AktG (vgl. BT-Drucks. 16/1003, 25). Darüber hinaus kommen ferner Weisungsrechte oder Zustimmungs- und Widerspruchsrechte in Bezug auf die Geschäftsführung aufgrund einer Satzungsbestimmung in den Grenzen des § 23 Abs. 5 AktG infrage (so Grottel in Beck BilKomm.[14], § 289a HGB Rz. 39). Die Sonderrechte müssen mit bestimmten Aktien verbunden sein und die Kontrolle des Unternehmens ermöglichen bzw. erleichtern (vgl. Grottel in Beck BilKomm.[14], § 289a HGB Rz. 39; Kajüter in MünchKomm. HGB[5], § 289a Rz. 15).

 

Rz. 30

[Autor/Zitation]

Nicht unter die Berichtspflicht des § 289a Satz 1 Nr. 4 fallen Zusammenfassungen von Stimmrechten zu einer Kontrolle iSv. § 29 Abs. 2 WpÜG oder Mehrheit (vgl. Grottel in Beck BilKomm.[14], § 289a HGB Rz. 39).

 

Rz. 31

[Autor/Zitation]

Im Einzelnen anzugeben sind die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten mit Namen/Firma und Sitz/Wohnort und Staat, und zwar unabhängig von ihrer Beteiligungs- oder Stimmrechtsquote (vgl. Grottel in Beck BilKomm.[14], § 289a HGB Rz. 39 mit Verweis auf DRS 20.K202). Zudem fordert § 289a Satz 1 Nr. 4 eine Beschreibung der Ausgestaltung der Stimmrechte.

[Autor/Zitation] Feldgen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 289A, Randziffer 28
[Autor/Zitation] Feldgen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 289A, Randziffer 29
[Autor/Zitation] Feldgen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 289A, Randziffer 30
[A...

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