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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Zwischensummen

Prof. Dr. Marco Staake
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Rz. 132

[Autor/Zitation]

Durch das BilRUG wurde Abs. 5 Satz 2 dahingehend ergänzt, dass nunmehr auch der Ausweis von Zwischensummen ausdrücklich zulässig ist. Zwischensummen können auch zur optischen Hervorhebung bestimmter Kennzahlen oder Positionen der Bilanz oder GuV dienen (Zwirner/Boecker, BC 2014, 460, 461; Reiner in MünchKomm. HGB5, § 265 Rz. 16; Kliem/Büssow in Beck BilKomm.14, § 265 HGB Rz. 36). In der GuV bietet sich ein zusammengefasster Ausweis von Aufwendungen und Erträgen an, da hier die für die Bilanz von § 266 vorgegebene Struktur mit Großbuchstaben und römischen Zahlen fehlt. Auch eine Zusammenfassung von mit Großbuchstaben versehenen Untergliederungen ist in der GuV möglich (Reiner in MünchKomm. HGB5, § 265 Rz. 16).

 

Rz. 133

[Autor/Zitation]

Der Ausweis gesetzlich nicht vorgesehener Zwischensummen ist nur unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie die Einfügung neuer Posten (Reiner in MünchKomm. HGB5, § 265 Rz. 16).

[Autor/Zitation] Staake in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 265 HGB, Randziffer 132
[Autor/Zitation] Staake in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 265 HGB, Randziffer 133

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